Prüfungen

FEM 4.004 Prüfung (ehemals UVV-Prüfung) für Stapler nach BGV D27

Gerne übernehmen wir für Ihre Gabelstapler die regelmäßige FEM 4.004 Prüfung (früher UVV-Prüfung)! Die regelmäßige FEM 4.004 Prüfung ist Vorschrift der BG, und mindestens einmal jährlich durchzuführen. Bei einem Unfall mit dem Stapler ergibt sich immer zuerst die Frage nach der letzten FEM 4.004 Prüfung. Für Sie als Unternehmer sollte sich die Frage gar nicht stellen, ob Sie diese durchführen lassen, da Sie hier in der Pflicht stehen. Von daher bleibt Ihre einzige Wahl, hier den günstigsten Anbieter zu suchen. Und da kommen wir ins Spiel. Grundsätze für die FEM 4.004 Prüfung von Gebrauchtstapler und Hubwagen Gemäß § 37 Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D 27, vorherige VGB 36) sind Flurförderzeuge und ihre Anbaugeräte sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal, durch einen Sachkundigen prüfen. Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen. Die wiederkehrende Prüfung sollen wie folgt durchgeführt werden:


Kleine Überprüfung

Nach 500 bis 600 Betriebsstunden (pro viertel Jahr bei einschichtigem Betrieb). Die Prüfung erstreckt sich auf die Beurteilung des allgemeinen Zustandes des Flurförderzeuges und seiner Ausrüstung durch Besichtigen insbesondere der Gabeln, Bolzen und Ketten.


Große Überprüfung

Nach 2000 bis 2400 Betriebsstunden (ein Jahr bei einschichtigem Betrieb). Die Prüfung erstreckt sich auf die nachstehend aufgeführten Gerätegruppen. Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Flurförderzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien uns allgemein anerkannter Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Flurförderzeugen beurteilen kann. Dies sind z.B. entsprechend ausgebildete Betriebsmeister oder Monteure der Herstellerfirmen.

A. Fahrwerk und Antrieb

Geprüft werden, wenn vorhanden:

  1. Lenkung Lenkgetriebe (toter Gang), Achsschenkelbolzen, Radlager, Lenkhebel (fester Sitz), Achsenaufhängung, Lenkgestänge und Gelenke.
  2. Bremsen (Fahrbremse und Feststellbremse) Bremsbeläge, Bremsleitungen und -Anschlüsse, Arretierung der Feststellbremse, Bremspedalspiel, Wirksamkeit der Bremsen, Bremsseil oder -gestänge.
  3. Räder: Radbolzen, Bereifung und Luftdruck, Fußabweiser (Mitgänger-Flurförderzeuge).
  4. Fahrgestell: Rahmen und Traversen (Schweißnähte), Befestigung des Gegengewichtes und des Hubgerüstes am Fahrgestell, Tragfedern und Federlagerungen, Anhängekupplung.
  5. Schalter, Warneinrichtung: Schaltschloss oder Zünd- bzw. Anlassschloss, Fahrschalter und Betätigungseinrichtungen, Deichselkopfschalter bei Mitgänger-Flurförderzeugen, Hupe.
  6. Antrieb: Bei elektrischem Antrieb: Sicherungen und Leitungen (z.B. keine geflickten Sicherungen, keine überbrückten Sicherungselemente, Isolationsschäden, Befestigungen), Befestigungselemente der Fahrzeugbatterie, Impulssteuerung. Beim Antrieb von Verbrennungsmotoren: Auspufftopf (Zustand und Geräuschdämpfung), Einspritzpumpe (Rauchfreiheit), Abgasreinigung (Katalysator und Filter).
  7. Anhänger Soweit Anhänger verwendet werden, sind auch bei diesen Fahrwerk und Kupplungsgestänge zu prüfen.

B. Fahrerschutz

Fahrerstandschutz bei Standflurförderzeugen. Schutzdach für den Fahrer, Lastschutzgitter sofern vorhanden (Befestigung, Zustand).

C. Sonstiges

Fabrikschild, Traglastdiagramm, Anhängevorrichtung, Beschilderung, Sitz und Haltegriff für Mitfahrer, Beleuchtungsanlage, sofern vorhanden. Werden Anbaugeräte abwechselnd für verschiedene Hochhubwagen und Gabelstapler verwendet, sind besondere Prüfblätter zu verwenden.


Prüfplakette

Um Missverständnissen zu vermeiden, sollten Prüfplaketten, die das Datum der nächstfälligen Prüfung angeben, am Flurförderzeug erst angebracht werden, wenn die bei der letzten Prüfung festgestellten Sicherheitsmängel behoben sind.


 

Service-Anfragen

Telefon-Hotline 04441-921810 oder E-Mail info@gsw-vechta.de